Satzung

1.
Das Jugendparlament versteht sich als Mittler zwischen den Nordwalder Jugendlichen und der Politik, d.h. dem Rat und seinen Ausschüssen. Es diskutiert öffentlich die Interessen, Wünsche und Forderungen der jugendlichen Bürger unserer Gemeinde und setzt sich für eine angemessene Umsetzung ein.

2.
Für zwei Jahre werden 13 Mitglieder nach den demokratischen Grundsätzen mit Stimmzettel ge-wählt. Wählbar sind Jugendliche und junge Erwachsene von 12 – 21 Jahren, die ihren Wohnsitz in Nordwalde haben. Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

3.
Wiederwahl ist möglich, solange die Altersgrenze nicht überschritten wird.

4.
Das Jugendparlament tagt mindestens 4x im Jahr. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

5.
Bei Bedarf können jederzeit gezielt für Projekte Arbeitskreise gebildet werden. In diesen Arbeits-kreisen können auch interessierte Jugendliche und junge Erwachsene mitarbeiten, die nicht gewählte Mitglieder des Jugendparlaments sind. Diese Arbeitskreismitglieder haben ein Beratungs-, aber kein Stimmrecht und dürfen nicht älter als 21 Jahre sein.

6.
Zwei Vertreter des Jugendparlaments haben Beratungs-, Antrags- und Rederecht im Ausschuss für Schule, Soziales, Kultur und Sport. Die Beschlüsse des Jugendparlaments werden im Ausschuss für Schule, Soziales, Kultur und Sport beraten und nötigenfalls dem Gemeinderat vorgelegt.

7.
Die Verwaltung steht für Auskünfte zur Verfügung. Das Jugendparlament hat einen ständigen Ansprechpartner in der Verwaltung

8.
Das Jugendparlament erhält einen eigenen Etat. Die Verwendung ist zweckgebunden und kann nur in Abstimmung mit der Verwaltung verausgabt werden. Aus diesem Etat sind die Geschäfts-kosten zu bezahlen.

1. Wahlgrundsätze

1.1 Die Mitglieder des Jugendparlaments werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
1.2 Wahlberechtigt und wählbar sind alle 12- bis 21-Jährigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ihren Wohnsitz in Nordwalde haben.

2. Zusammensetzung, Amtszeit

2.1 Das Jugendparlament hat 13 Sitze.
2.2 Die Amtszeit des Jugendparlaments beträgt zwei Jahre.
2.3 Sollte ein Mitglied des Jugendparlaments während seiner Amtszeit aus Altersgründen das Wahlrecht verlieren, bleibt es bis zum Ende seiner Wahlperiode im Amt.
2.4 Bei Wegzug aus der Gemeinde Nordwalde oder sonstigem Ausscheiden rückt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nach.

3. Wahlzeit, Wahlort

3.1 Die Wahl findet außerhalb der Ferienzeit an zwei Schultagen statt. Der Rat der Gemeinde Nordwalde bestimmt die Wahltage.
3.2 Der Bürgermeister bestimmt den Wahlraum.


4. Aufstellung der Kandidatenliste, Ablauf der Versammlung, Bekanntgabe des Wahlergebnisses

4.1 Die Wahlberechtigten können 8 Wochen vor dem Wahltermin ihre Kandidaten nominieren. Durch Aushang im Jugendcafé wird eine Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge erstellt. Schriftliche Meldungen für die Nominierung sind möglich.
4.2 Sämtliche Vorschläge werden, beglaubigt von der Verwaltung, im Aushang des Rathauses bekanntgegeben. Die Bewerber stehen in alphabetischer Reihenfolge mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Status (Schule, Lehre, Beruf) auf dem jeweiligen Stimmzettel. Auch muss eine schriftliche Erklärung der Bewerber vorgelegt werden, dass mit der Auf-nahme in die Kandidatenliste eine mögliche Wahl angenommen wird.
4.3 Die Kandidatenliste wird den Wahlberechtigten am Wahltag im Wahlraum ausgehändigt.
Jeder Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten wählen, wie Mandate zu vergeben sind, also 13.
4.4 Nach Beendigung der Wahlhandlung sind die Stimmzettel an Ort und Stelle sofort durch den Wahlvorstand öffentlich auszuzählen.
4.5 Bei Stimmengleichheit werden Überhangmandate gebildet.

5. Wahlvorstand

Der Bürgermeister bildet für die Wahl einen Wahlvorstand, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis feststellt. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens fünf Personen.

6. Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmzettel, die ganz durchgerissen oder durchgestrichen sind, keine oder zuviel abgegebene Stimmen enthalten oder einen schriftlichen Zusatz aufweisen.

1. Wahlen

1.1 Leitungsgremium
- Das Leitungsgremium setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Es wird in der ersten Sitzung für zwei Jahre gewählt.
- Die Wahlen zum Leitungsgremium werden durch eine geheime Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt.
- Die Mitglieder des Leitungsgremiums sind gleichberechtigt. Sie wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vertreter(in) des/der Vorsitzenden.

1.2 Vertreter für den Ausschuss Schule, Soziales, Kultur und Sport
- Das Jugendparlament wählt in seiner ersten Sitzung zwei Vertreter in den Ausschuss für Schule, Soziales, Kultur und Sport.
- Für diese Vertreter werden weitere Stellvertreter gewählt. Diese Wahl kann auch durch Handzeichen erfolgen.


2. Geschäftsführung

2.1 Alle Mitglieder des Jugendparlaments haben die gleichen Rechte und Pflichten.
2.2 Einberufung der Sitzungen
Die Mitglieder des Leitungsgremiums berufen die Sitzungen des Jugendparlaments in Absprache mit dem ständigen Vertreter der Verwaltung ein. Schriftliche Einladungen für die Mitglieder des Jugendparlaments zu den Sitzungen erfolgen in der Regel bis spätestens zehn Tage vor der entsprechenden Sitzung.
2.3 Tagesordnung
Das Leitungsgremium des Jugendparlaments legt die Tagesordnung fest. Anträge sind schriftlich drei Wochen vor der entsprechenden Sitzung an das Leitungsgremium oder an den ständigen Vertreter der Verwaltung zu richten.
In Ausnahmefällen ist ein Antrag als Tischvorlage vor Beginn der entsprechenden Sitzung dem Leitungsgremium zuzuleiten. Das Leitungsgremium entscheidet über die Zulassung des Antrags. Dies gilt nicht für Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung.
2.4 Teilnahme an den Sitzungen.
Die Mitglieder des Jugendparlaments sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Sollte ein Mitglied bei einer Sitzung nicht teilnehmen können, hat es sich mündlich oder schriftlich beim Leitungsgremium oder beim ständigen Vertreter der Verwaltung abzumelden.
Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste zur persönlichen Eintragung ausgelegt.

3. Durchführung der Sitzungen

3.1 Die Sitzungen des Jugendparlaments sind öffentlich. Jeder hat das Recht, als Zuhörer an den öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.
3.2 In jeder Sitzung des Jugendparlaments kann das Leitungsgremium einen nichtöffentlichen Teil einberufen, der nach dem öffentlichen Teil stattfindet. Zu diesem Teil werden alle Gäste gebeten, den Raum zu verlassen.
3.3 Auf Antrag von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder des Jugendparlaments kann die Öffentlichkeit für einen Teil der Sitzung ausgeschlossen werden.
3.4 Die/Der Vorsitzende des Leitungsgremiums leitet die Sitzungen des Jugendparlaments. Die Verwaltung unterstützt bei Bedarf die Geschäftsführung des Jugendparlaments. So kann ein Mitarbeiter der Verwaltung im Einzel- oder im Regelfall die Protokollführung übernehmen. Das Leitungsgremium und der Bürgermeister stimmen sich hierzu ab.
3.5 Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt das Leitungsgremium die Beschlussfähigkeit fest. Das Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3.6 Von jeder Sitzung des Jugendparlaments ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Mitglieder mit der Einladung zur nächsten Sitzung erhalten.

4. Redeordnung

4.1 Die/Der Vorsitzende des Leitungsgremiums ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen Reihenfolge auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung.
4.2 Wird ein Antrag beraten, so erhält zuerst der Antragsteller das Wort, um seinen Antrag zu erklären.
4.3 Bei externen Anträgen hat das Leitungsgremium die Möglichkeit, den Antragsteller zu der entsprechenden Sitzung einzuladen und um eine Erläuterung des Sachverhalts zu bitten.

5. Abstimmung

5.1 Nach Schluss der Beratung stellt die/der Vorsitzende des Leitungsgremiums die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge zur Abstimmung.
5.2 Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Jugendparlaments einer offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Abstimmung geheim durch die Abgabe von Stimmzetteln.
5.3 Es gilt die einfache Mehrheit. Bei Anträgen zur Änderung der Geschäftsordnung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5.4 Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden des Leitungsgremiums bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.

(Ursprüngliche Satzung ist durch den Gemeinderat in seiner Sitzung am 13.12.2005 beschlossen worden. Diese aktuelle Satzung ist durch Beschluss des Gemeinderates am 03.03.2009 geändert worden.)

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